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01.01.2021

Standpunkt Bankenregulierung

Risikoarme Regionalbanken entlasten
Kernforderungen
  • Verhältnismäßigkeit in den bestehen Bankenregeln ausbauen
  • Definition kleiner und nicht-komplexer Banken fortentwickeln
  • Offenlegungspflichten streichen
  • Meldewesen stark vereinfachen
  • Ausnahmen von Vergütungsregeln schaffen
Worum geht es?

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Eine verhältnismäßige Regulierung orientiert sich am Risiko und der Bedeutung eines Instituts. Kreditinstitute mit hohem Risiko sollen strengen Vorschriften unterliegen, Kreditinstitute mit geringem Risiko dagegen weniger intensiv reguliert werden. Diese Balance ist aber in der EU nicht gewährleistet: Viele regulatorische Anforderungen, die für systemrelevante Großbanken gedacht sind, müssen auch von risikoarmen Regionalbanken umgesetzt werden. Dadurch werden solide kleinere Kreditinstitute, die nicht "too big to fail" sind und die eine wichtige Rolle in der Mittelstandsfinanzierung erfüllen, überproportional belastet.

Welche Bank ist „klein und nicht-komplex?"

Die EU-Bankenregeln sehen Erleichterungen für „kleine und nicht-komplexe“ Institute vor. Dazu muss ein Institut folgende Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme < 5 Mrd. € ... und
  • Vereinfachte Sanierungs- und Abwicklungsplanung
  • Handelsbuchvolumen < 50 Mio. 
  • Eingeschränkte Derivatepositionen
  • 75 % der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Europa
  • Standard-Modell zur Risikomessung
Regelwerk stärker differenzieren.

Im Bankenpaket von 2019 hat die EU erste Schritte eingeleitet, um die Regulierungsintensität stärker am Risikoprofil und der Größe einer Bank zu orientieren. Allerdings sind weitere Anstrengungen nötig. Ein separates Regulierungsregime für nicht systemkritische Kleinbanken, wie in der Schweiz oder den USA, ist eine Möglichkeit, die regulatorische Belastung zu reduzieren. Ein zweiteiliges Regime kann allerdings mit Einschränkungen im Geschäftsmodell der Institute verbunden sein. Effizienter ist es, weitere gezielte Entlastungen im bestehenden Regelwerk umzusetzen.

EU-Definition kleiner und nicht-komplexer Banken fortentwickeln.

Die Definition von kleinen und nicht-komplexen Banken im letzten Bankenpaket war ein Meilenstein für mehr Verhältnismäßigkeit. Der starre Bilanzsummenschwellenwert von 5 Mrd. Euro trägt allerdings der Tatsache, dass Banken und Wirtschaft wachsen, nicht ausreichend Rechnung. Sachgerecht wäre es, den Schwellenwert laufend an die Wirtschaftsentwicklung anzupassen oder den EU-Ländern das Recht einzuräumen, den Grenzwert um 0,1% des nationalen BIPs anzuheben.

Offenlegungspflichten ohne Mehrwert streichen.

Weiterhin müssen kleine und nicht-komplexe Institute wesentliche Kennzahlen halbjährlich offenlegen. Mehrwert haben diese Informationen nur für Investoren von gelisteten Instituten am Kapitalmarkt. Bei allen anderen Instituten laufen die Pflichten ins Leere. Regionalbanken ohne Kapitalmarktbezug sollten daher vollständig von den Offenlegungspflichten befreit werden.

Meldewesen stark vereinfachen.

Um kleine und nicht-komplexe Banken im Meldewesen zu entlasten, erarbeitet die EU-Bankenaufsicht Vorschläge für Kosteneinsparungen im Meldewesen. Dieser Antritt ist richtig, kann aber nur der erste Schritt sein. Unabhängig davon wäre es nach wie vor sinnvoll, dass für kleine und nicht-komplexe Institute ein stark vereinfachtes Meldewesen entwickelt wird, in dem sie einen beschränkten Satz von Kennzahlen für Mindestkapital- und Liquiditäts­anforderungen in reduzierter Frequenz berichten.

Ausnahmen für Vergütungsregeln schaffen.

Die EU schreibt Banken strenge Regeln bei der Vergütung vor, um insbesondere Fehlanreize durch variable Gehaltsbestandsteile zu unterbinden. Diese Fehlanreize betreffen jedoch nur einige wenige Großbanken. Kleine und nicht-komplexe Banken wenden eine angemessene Vergütungspolitik an. Variable Vergütung spielen hier keine Rolle. Von den Vergütungsregeln sollten kleine und nicht-komplexe Banken daher ausgenommen sein.

Fotocredit: Pixabay

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