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#Onepager #AGB-Urteil
12.11.2021

Standpunkt: Anpassung von Preisen und AGB im Massengeschäft

Klärende Gesetzesänderung nach BGH-Urteil notwendig
Sachverhalt - worum geht es? 

Preise und Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken können im Wege der Widerspruchlösung geändert werden. Das waren die herrschende Meinung in der juristischen Literatur, die instanzgerichtliche Rechtsprechung und die Ansicht des Gesetzgebers.

Bei der Widerspruchslösung wird der Kunde über die Anpassung informiert. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann er widersprechen oder kostenfrei kündigen. Wenn kein Widerspruch erfolgt, tritt die Anpassung nach zwei Monaten in Kraft. Über die Rechtslage und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde ausdrücklich informiert.

Der BGH vertritt mit seiner Entscheidung vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) nun die Auffassung, dass diese Regelung einer AGB-Prüfung nach §§ 305 ff BGB nicht standhält. Demnach erfordert jede wesentliche Vertragsänderung die individuelle Zustimmung des Kunden. Rechtssichere Kriterien für „wesentlich“ liegen aber nicht vor. Um rechtssichere Vertrags- und Preisstrukturen sicherzustellen, sind die Unternehmen nun gezwungen, bei jedweder Änderung die individuelle Zustimmung der Kunden einzuholen.

Lösung

Eine gesetzliche Klarstellung ist notwendig. Ziel einer gesetzgeberischen Initiative ist klarzustellen, dass die Änderung von AGB einschließlich Preisen im Rahmen der Widerspruchslösung zulässig ist.

Durch Einführung eines § 675g Abs. 5 BGB NEU könnte eine spezialgesetzliche Regelung geschaffen werden. Der Wortlaut könnte wie folgt lauten:

„Abs. 1 und Abs. 2 stellen das gesetzliche Leitbild für den Änderungsmechanismus von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen von Banken und Versicherungen sowie für die Art und Weise der Änderungen von Hauptleistungsentgelten dar.“

Begründung

§ 675 Abs. 5 BGB NEU stellt klar, was nach Auffassung der bisher herrschenden Meinung in Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung Rechtslage war.

Durch Widerspruchs- und Kündigungsrecht sind Verbraucherinteressen bei der Widerspruchslösung gewahrt. Eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers in jedem Einzelfall bietet diesem kein „Mehr“ an Schutz, sondern bedeutet auch für ihn nur zusätzlichen Aufwand. Zudem besteht keine Gefahr, dass dem Verbraucher auf dem Wege der Widerspruchslösung für ihn nachteilige Klauseln „untergeschoben“ werden, da auch durch eine „Zustimmungsfiktion“ eingeführte Regelungen einer AGB-Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.

Das konkrete Zustimmungserfordernis führt zu deutlichem administrativen Mehraufwand der Banken. Die Erfordernisse gleichartiger Verträge im Massengeschäft führen ggf. zu Kündigungen im Falle des Ausbleibens der Zustimmung.

Darüber hinaus werden Verbraucher ohnehin regelmäßig über laufende Entgelte informiert (z.B. in der Entgeltaufstellung bei Girokonten oder der Kosteninformationen bei Depotentgelten) und können agieren - z.B. kündigen. Im Falle der Kündigung ist bei Girokonten zudem gesetzlich gewährleistet, dass eine Umstellung der Kontoverbindung auf ein anderes Kreditinstitut durch die Bank sichergestellt ist.

Fotocredit: Pixabay

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