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01.04.2021

Standpunkt Sanierung und Abwicklung von Banken

Genossenschaftlichem Institutsschutz Rechnung tragen
 
Kernforderungen
  • Die EU-Abwicklungs- und Sanierungsregeln sollten den besonderen Schutz der 
    Institutssicherung berücksichtigen.
  • Für Mitgliedsbanken eines Institutssicherungssystems sollten vereinfachte Regeln gelten. 
    Eine EU-Aufsicht ist nicht nötig.
Worum geht es?

Die EU hat einen gemeinsamen Regelungsrahmen zur geordneten Abwicklung von Banken in der Eurozone geschaffen (Single Resolution Mechanism, SRM). Der SRM soll sicherstellen, dass zukünftig nur noch Eigentümer und Gläubiger für eine Schieflage aufkommen. Gerät eine große und grenzüberschreitende Bank in Schwierigkeiten sorgt eine zentrale europäische Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board, SRB) für die Abwicklung des betroffenen Instituts. Zur Finanzierung wurde ein Fonds (Single Resolution Funds, SRF) errichtet, in den alle Banken der Eurozone einzahlen. 2017 wurde mit der spanischen Banco Popular erstmals eine Bank nach diesem Verfahren abgewickelt. Wie bei der EU-Bankenaufsicht bleiben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auch bei der Abwicklung für weniger bedeutende Institute zuständig.

Härtere Abwicklungsregeln für präventive  Institutssicherungssysteme abwenden. 

Die EU-Kommission berücksichtigt den besonderen Schutz der Institutssicherungssysteme (IPS) nicht. IPS sind auf Prävention ausgerichtet und verhindern daher von vornherein Sanierungs- und Abwicklungsfälle. So wird z.B. die Geschäftspolitik der Institute durch die IPS überwacht. Bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten kann die IPS frühzeitig ein Neustrukturierungskonzept verlangen oder personelle Änderungen bei der Geschäftsführung erwirken. Sollte es dennoch zu einem Sanierungsfall kommen hat das IPS auch hier weitgehende Eingriffsmöglichkeiten, z.B. durch die Ausarbeitung von Sanierungskonzepten und die Übernahme von Garantien, Bürgschaften oder Darlehen. Diese enge Kontrolle und Überwachung wirkt stabilisierend. In der genossenschaftlichen Institutssicherung gab es noch nie einen Abwicklungs- oder Insolvenzfall, bei dem staatliche Hilfen aufgewandt werden mussten, um ein genossenschaftliches Institut zu stützen. Es besteht daher kein Anlass, die Sanierungs- und Abwicklungsregeln für diese Institute zu verschärfen oder den Zugriff des SRB auszuweiten.

Fortbestand des Institutsschutzes gewährleisten. 

Der Institutsschutz darf nicht durch weitere Kompetenzverlagerung zum SRB bei der Aufsicht kleiner und mittlerer Institute ausgehöhlt werden. Stattdessen sollten an IPS angeschlossene Institute vereinfachte Regeln angewandt werden: Die Erstellung aufwendiger Sanierungspläne für die Schublade sollte für alle kleinen und mittleren Banken im IPS aufgehoben werden. Die vereinfachten Anforderungen an die Abwicklungsplanung sollten beibehalten werden. Die IPS-Mitgliedschaft sollte sich zudem beitragsmindernd auf die Bankenabgabe auswirken.

Fotocredit: Pixabay

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