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Interessenvertretung • Standpunkt
17.08.2026

Standpunkt: AGB-Urteil des Bundesgerichtshofs

AGB-Anpassungen verbraucherfreundlich und unbürokratisch umsetzen
Kernforderungen
1. Massengeschäftstaugliche AGB-Änderungen ermöglichen
  • Das BGH-Urteil von 2021 hat die Zustimmungsfiktion für unwirksam erklärt. Seitdem ist nur noch die ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden zulässig.
  • Die Folgen sind gravierend: Die notwendige Kontaktaufnahme und Nachverfolgung führen zu Verzögerungen und verursachen allein bei den Volks- und Raiffeisenbanken jährliche Kosten in zweistelliger Millionenhöhe.
  • Im Sinne aller Beteiligten benötigen wir die Rückkehr zu der massengeschäftstauglichen AGB-Zustimmungsfiktion, die Transparenz wahrt und geleichzeitig Bürokratie vermeidet.
2. Kosten und Bürokratie für Kunden und Banken abbauen 
  • Für Kundinnen und Kunden entstehen Mehraufwand und Verunsicherung ohne erkennbaren Nutzen. Das zeigen Zustimmungsquoten von bis zu 98 Prozent bei den bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken.
  • Über Jahrzehnte war die Anpassung von AGB mittels Zustimmungsfiktion eine rechtlich zulässige Praxis. Sie vermied Millionen von Einzelzustimmungen und erlaubte bürokratiearme Vertragsanpassungen.
  • Die Vertragspartner wurden transparent informiert und hatten eine Frist von mindestens zwei Monaten, um bei Ablehnung der AGB-Anpassungen zu widersprechen und den Vertrag zu kündigen.
  • Das bis 2021 geltende Verfahren für AGB-Änderungen war unbürokratisch, verbraucherfreundlich und massengeschäftstauglich. Deshalb sollte die frühere Rechtslage wiederhergestellt werden.
3. Rechtssicherheit bei Vertragsanpassungen schaffen
  • Die aktuelle Rechtslage lässt Auslegungsspielräume offen. Um Rechtsrisiken zu vermeiden, wählen Banken häufig eine strenge Auslegung.
  • Um die regionale Finanzierung zu sichern, braucht die Bankenbranche mehr Rechtssicherheit bei Vertragsanpassungen. Der mit AGB-Änderungen verbundene Personalaufwand ist nicht länger tragbar.
  • Die Zustimmungsfiktion muss unter klaren gesetzlichen Leitplanken wieder erlaubt werden.
  • Eine Verankerung, die einer branchenspezifischen Regelung entspricht, ist laut einem Rechtsgutachten im Auftrag der Deutschen Kreditwirtschaft durch eine Anpassung des § 675g BGB möglich.
Hintergrund

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen und standardisieren langfristige Vertragsbeziehungen. Sie ermöglichen Unternehmen einheitliche Regelungen und erleichtern zugleich die Anpassung laufender Verträge an gesetzliche sowie marktbedingte Veränderungen. Dies ist insbesondere in der Bankenbranche relevant, da Verträge wie Girokonten dauerhaft bestehen und daher regelmäßig an neue Rahmenbedingungen angepasst werden müssen.

Bis zum Frühjahr 2021 konnten Banken Anpassungen ihrer AGB bei Giroverträgen im Rahmen der sogenannten Zustimmungsfiktion vornehmen. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XI ZR 26/20 vom 27. April 2021) wurde diese Praxis jedoch nach §§ 305 ff. BGB für unwirksam erklärt. Seitdem erfordert jede Vertragsänderung, dass die jeweilige Bank die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden einholt. Da einige Kundinnen und Kunden häufig längere Zeit nicht reagieren, befinden sich viele Verträge immer wieder in rechtlicher „Schwebe“.

Den gesamten Standpunkt finden Sie in der Anlage.

Fotocredit: Picture Alliance

Anlagen

Standpunkt_AGB Widerspruchslösung.pdf(458.64 KB)
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