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Im April 2023 legte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der Regelungen zum Krisenmanagement von Banken und zur Einlagensicherung (Crisis Management & Deposit Insurance, CMDI) vor. Damit sollen die europäischen Abwicklungsvorschriften künftig nicht mehr nur für internationale Großbanken gelten, sondern auf mittlere und kleinere Banken ausgeweitet werden. Die Änderungen betreffen aber auch weitere Kernelemente wie die genossenschaftliche Institutssicherung.
Mit der CMDI werden insbesondere drei bereits bestehende EU-Richtlinien bzw. Verordnungen geändert. Erstens werden die Regelungen zum einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM-Verordnung) im Aufsichts- und Finanzierungsumfang erweitert. Zweitens wird die Abwicklungsrichtlinie BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive) in Bezug auf den Abwicklungsvorgang aktualisiert. Drittens ist eine Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie DGSD (Deposit Guarantee Schemes Directive) hinsichtlich Rolle und Rechten von Einlagensicherungssystemen vorgesehen.
Ziel der CMDI-Reform ist es, das EU-Krisenmanagement auszubauen und einen einheitlichen Abwicklungsansatz für in Schieflage geratene Banken zu etablieren. Damit einher geht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nicht-systemrelevante Banken sowie ein erheblicher Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der genossenschaftlichen Institutssicherung. Nach schwierigen Verhandlungen konnte Ende Juni 2025 im Trilog ein Kompromiss gefunden werden, der einen Fortbestand des Institutssicherungssystems prinzipiell ermöglicht.
Der Kompromisstext ändert die Mechanismen der Bankenabwicklung grundlegend. So können z.B. im Abwicklungsfall stärker als bislang Mittel aus den Sicherungssystemen verwendet werden („Bridge The Gap“). Zudem lässt die Einigung noch viele Fragen und technische Details offen. So ist z.B. nicht geklärt, in welchem Umfang die neuen Regeln tatsächlich zu einer Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus auf kleine und mittlere Banken führen. Hier kommt es auf noch auszuarbeitende technische Details sowie die nationale Umsetzung der europäischen Abwicklungsrichtlinie (BRRD) an. Auch die in den Kompromiss eingefügte Sonderregel, die der Sicherungseinrichtung weiterhin Sanierungsmaßnahmen ermöglicht, kann durch die technische Umsetzung verwässert werden. Zudem drohen durch den neuen Gesetzestext erneut umfangreiche Meldeverpflichtungen, welche die kleineren Banken zusätzlich belasten.
Bei der Ausarbeitung der technischen Details sowie der Umsetzung in nationales Recht ist darauf zu achten, dass der politische Kompromiss, der ausdrücklich den Fortbestand der Institutssicherungssysteme der Verbünde ermöglichen möchte, nicht verwässert wird. Insbesondere sollte der neue Abwicklungsmechanismus im Regelfall nicht auf „Less Significant Institutions“ (LSIs) angewendet werden. Zudem müssen die eingefügten Sonderregeln für die Institutssicherungssysteme auch in den weiterführenden Ausarbeitungen des Rechtstextes Bestand haben, um die Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtung nicht zu untergraben. Ebenso muss darauf geachtet werden, dass die zusätzlichen Meldeanforderungen für kleinere Banken begrenzt werden. Die geplante Harmonisierung der EU-Abwicklungsregeln wird den europäischen Bankenmarkt weiter stabilisieren. Es gibt daher keinen Grund zur Vergemeinschaftung von Mitteln der nationalen Einlagensicherungssysteme im Rahmen von EDIS (European Deposit Insurance Scheme).
Fotocredit: Picture Alliance