SIE BENUTZEN EINEN VERALTETEN BROWSER

Um den vollen Funktionsumfang dieser Webseite zu erfahren, benutzen Sie einen neueren Browser (z. B. Google Chrome oder Mozilla Firefox).

Aktionen
Artikel
Interessenvertretung
#Onepager
11.08.2025

Standpunkt: Umgang mit Geldwäscheverdachtsmeldungen

Verdachtsmeldepflicht auf wesentliche Sachverhalte begrenzen
Kernforderungen
  • Meldepflicht nur bei Anfangsverdacht gewichtiger Straftaten
  • FIU noch effizienter und effektiver aufstellen
  • Aufsicht über Nichtfinanzsektor weiter verbessern
Worum geht es?
Hintergrund 

Mehr als 100 Milliarden Euro an kriminell erlangten Vermögenswerten werden in Deutschland jedes Jahr in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, also „gewaschen“. Trotz zahlreicher staatlicher Gegenmaßnahmen seit Anfang der 1990er Jahre wird Deutschland daher noch immer regelmäßig als „Geldwäsche-Paradies“ bezeichnet.

Für die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen über verdächtige Transaktionen ist seit 2017 die beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit) zuständig.

Als Teil eines Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schuf die EU mit der AMLA (Anti-Money Laundering Authority) erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung. Diese hat im Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen und wird nun schrittweise zum europaweit zuständigen Standardsetter.

Weltweit setzt bereits seit 1989 die FATF (Financial Action Task Force) rechtlich unverbindliche Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und bewertet die Umsetzungsschritte der Nationalstaaten.

Die gesetzliche Grundlage für die Geldwäscheprävention in Deutschland ist bislang das Geldwäschegesetz (GwG). Es setzt die aktuell geltende EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht um. Im Juli 2027 wird es durch die neue EU-Geldwäscheverordnung weitestgehend abgelöst werden.

Ausgangslage

Nach § 43 GwG sind in Deutschland unter anderem Kreditinstitute dazu verpflichtet, verdächtige Transaktionen unverzüglich an die FIU zu melden. Tun sie dies nicht, drohen Bußgelder in Millionenhöhe. Im Jahr 2024 gingen bei der FIU insgesamt 265.708 Verdachtsmeldungen ein, 253.847 davon stammten aus dem Finanzsektor. Aus dem gesamten Nichtfinanzsektor hingegen kamen lediglich 10.464 Meldungen. Nur 87.731 „Analyseberichte“ wurden bis Ende 2024 von der FIU an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in nur 1.625 Fällen folgte letztendlich ein Urteil, ein Beschluss, ein Strafbefehl oder eine zumindest eine Anklageschrift. Während in Deutschland (2024) eine Verdachtsmeldung auf 319 Einwohner kam, war es in Österreich (2023) nur eine Verdachtsmeldung auf 1.201 Einwohner. Bei den Aufsichtsbehörden waren im Jahr 2023 deutschlandweit 365 Mitarbeiter mit der Geldwäscheprävention befasst. Obwohl die Anzahl der Verpflichteten im Nichtfinanzsektor um ein Vielfaches höher ist als im Finanzsektor, standen nur 61 Prozent dieser Mitarbeiterkapazitäten der Aufsicht im Nichtfinanzsektor zur Verfügung.

Problem 

Aufgrund der weitgefassten Meldepflicht in § 43 GwG und der hohen Bußgeldandrohungen geben Kreditinstitute eine sehr hohe Anzahl von Meldungen ab, von denen sich viele auf Bagatellfälle beziehen. Neben dem massiven bankseitigen Aufwand ergeben sich auch kundenseitig negative Effekte, da die gemeldeten Transaktionen in der Regel für drei Tage eingefroren werden müssen (§ 46 GwG). Die Mitarbeiter der FIU können nur einen Bruchteil der Meldungen sichten, eine somit nötige Vorauswahl wird durch ein umstrittenes behördliches EDV-System vorgenommen. Die geringe Anzahl von Verdachtsmeldungen aus dem Nichtfinanzsektor sowie dessen relativ laxe Beaufsichtigung lassen befürchten, dass dort nach wie vor zahlreiche „Einfallstore“ für Geldwäsche bestehen.

Lösung 

Die Meldepflicht gegenüber der FIU sollte sich auf gravierende Geldwäsche-Vortaten beschränken. Man sollte also zu der bis 2021 gültigen Rechtslage insoweit zurückkehren, als dass nicht jeglicher Anfangsverdacht irgendeiner Straftat die Meldepflicht auslöst, sondern nur Fälle, in denen ein begrenzter Katalog wesentlicher Straftaten betroffen ist. Ein illegaler Online-Casino-Gewinn von 10 Euro würde dann nicht mehr zu einer Meldung führen. Die Änderung ließe sich durch eine geringfügige Anpassung des § 43 GwG erreichen, ohne dass die Definition der Geldwäsche in § 261 StGB geändert werden müsste. Wir schätzen, dass sich dadurch mindestens ein Drittel des derzeitigen Meldeaufkommens vermeiden ließe, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention hätte. Nicht nur Banken und Bankkunden würde so viel Aufwand erspart, sondern auch für die Effektivität und Effizienz der Arbeitsweise der FIU ergäben sich positive Effekte. Gleichzeitig sollte die Beaufsichtigung des Nichtfinanzsektors verbessert werden, unter anderem durch eine Aufstockung der Mitarbeiterkapazitäten in den zuständigen Behörden.

Aktionen