SIE BENUTZEN EINEN VERALTETEN BROWSER

Um den vollen Funktionsumfang dieser Webseite zu erfahren, benutzen Sie einen neueren Browser (z. B. Google Chrome oder Mozilla Firefox).

Aktionen
Artikel
InteressenvertretungStandpunkt
03.08.2026

Standpunkt: Umgang mit Geldwäscheverdachtsmeldungen

Verdachtsmeldepflicht auf wesentliche Vorgänge begrenzen
Kernforderungen
1.  Meldepflicht nur bei Anfangsverdacht gewichtiger Straftaten
  • 2025 erhielt die FIU 374.693 Verdachtsmeldungen. Davon wurden 67.024 „Analyseberichte“ an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in nur 1.669 Fällen kam es zu strafprozessualen Maßnahmen.
  • Aufgrund der weitgefassten Meldepflicht in § 43 GwG und der hohen Bußgelddrohungen geben Kreditinstitute eine sehr hohe Anzahl von Meldungen ab, von denen sich viele auf Bagatellfälle beziehen.
  • Die Folge: erheblicher Mehraufwand für Banken und in der Regel dreitägige Kontosperrungen zulasten der Kunden.
  • Eine Rückkehr zur Rechtslage vor 2021 durch Anpassung des § 43 GwG könnte das Meldeaufkommen nach unserer Einschätzung um mindestens ein Drittel reduzieren, ohne die Prävention zu beeinträchtigen.
2. FIU effizienter und effektiver aufstellen
  • Nur 0,45 Prozent der Geldwäscheverdachtsmeldungen führen zu tatsächlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Dieses Missverhältnis deutet auf erhebliche Ineffizienzen hin.
  • Grund dafür ist die Überlastung der FIU: Nur ein Bruchteil der Meldungen kann manuell geprüft werden, die Vorauswahl übernimmt ein umstrittenes behördliches EDV-System.
  • Eine Entlastung der FIU ist notwendig, damit sie ihre Ressourcen auf tatsächliche Geldwäschefälle konzentrieren kann. Eine Anpassung des § 43 GwG ist hierfür ein wesentlicher Hebel.
  • Bei einer Anpassung des § 43 GwG würde nicht jeglicher Anfangsverdacht einer Straftat die Meldepflicht auslösen, sondern nur Fälle, in denen ein begrenzter Katalog wesentlicher Straftaten betroffen ist.
3. Aufsicht über Nichtfinanzsektor weiter verbessern
  • Obwohl im Nichtfinanzsektor deutlich mehr Verpflichtete erfasst sind, entfielen 2025 nur 9.006 Verdachtsmeldungen bzw. 2,4 Prozent aller Meldungen auf diesen Bereich.
  • Die geringe Anzahl an Verdachtsmeldungen sowie deren laxe Beaufsichtigung lassen befürchten, dass dort nach wie vor zahlreiche „Einfallstore“ für Geldwäsche bestehen.
  • Eine bessere Beaufsichtigung des Nichtfinanzsektors, unter anderem durch eine Aufstockung der Mitarbeiterkapazitäten in den zuständigen Behörden, ist dringend notwendig.
Hintergrund

Mehr als 100 Milliarden Euro an kriminell erlangten Vermögenswerten werden in Deutschland jedes Jahr in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, also „gewaschen“. Trotz zahlreicher staatlicher Gegen-maßnahmen seit Anfang der 1990er Jahre wird Deutschland daher noch immer regelmäßig als „Geldwäsche-Paradies“ bezeichnet.

Für die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen über verdächtige Transaktionen ist in Deutschland seit 2017 die beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit) zuständig.

Als Teil eines Legislativ-pakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU mit der AMLA (Anti-Money Laundering Authority) erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung geschaffen. Diese hat im Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen und wird nun schrittweise zum europaweit zuständigen Standardsetter.

Die gesetzliche Grundlage für die Geldwäscheprävention in Deutschland ist bislang das Geldwäschegesetz (GwG). Es setzt die aktuell geltende EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht um. Im Juli 2027 wird es durch die neue EU-Geldwäscheverordnung weitgehend abgelöst.

Anlagen

Standpunkt: Geldwäscheverdachtsmeldungen(460.39 KB)
Aktionen