Fünf Schritte zur Gründung 
einer Genossenschaft

Erfahren Sie, wie eine Genossenschaft entsteht und wie der GVB dabei helfen kann. 
Außerdem finden Sie hier hilfreiche Dokumente für den Gründungsprozess. 

Die Genossenschaft ist eine flexible Unternehmensform. Sie lässt sich mit wenig Aufwand gründen und ihrem Geschäftszweck entsprechend gestalten. Um eine Genossenschaft zu gründen, werden nur drei Personen benötigt. Es kann sich dabei sowohl um Einzelpersonen, Personengesellschaften als auch um juristische Personen handeln.

Beim GVB erhalten Sie eine kostenfreie Erstberatung. Dort können Sie Ihre Idee vorstellen und gemeinsam besprechen, ob und wie sie sich als Genossenschaft umsetzen lässt. 

Die Kooperations-Webseite Genossenschaften.de bietet zahlreiche Informationen und Tools zur Entwicklung Ihrer Geschäftsidee. Über ein persönliches Log-In können Sie einige Schritte der Gründung auch selbstständig in die Hand nehmen. 

Startblock im Schwimmbad

1. Geschäftsplanung: Ein detaillierter Geschäftsplan schafft Vertrauen

Ein wesentlicher Schritt in Richtung Unternehmensgründung ist die Erstellung eines Geschäftsplans. Der Geschäftsplan beschreibt detailliert die Geschäftsidee. Er verdeutlicht, welche Ziele die Genossenschaft verfolgt und welche Vorteile daraus für die Mitglieder entstehen. Zudem erläutert der Plan, wie der Geschäftsbetrieb organisiert ist. Anhand der Unternehmensziele skizziert der Geschäftsplan auch die Entwicklung der Genossenschaft.

Dazu gehören unter anderem eine Prognose zur Umsatz- und Ertragsentwicklung, eine Einschätzung zum Personalbedarf sowie ein Investitionsplan und eine Bilanzvorschau für die ersten drei Jahre. Die Devise lautet: Liquidität geht vor Rentabilität. Auch die Festlegung einer Marketingstrategie sowie die Abschätzung der Risiken und die Entwicklung von risikomindernden Maßnahmen gehören zu einem Geschäftsplan.

Wenn es um die Finanzierung geht, sollte besonders sorgfältig und ehrlich geplant werden. Denn eine mangelhafte beziehungsweise unrealistische Finanzplanung ist die Hauptursache für fehlgeschlagene Unternehmensgründungen. Umfangreiche Informationen und Hilfestellungen für den Geschäftsplan stellt der GVB zur Verfügung.

Unser Beratungsangebot:
  • Unterstützung bei der Entwicklung des Unternehmenskonzepts
  • Mustervorlagen

2. Satzung: Gemeinsame Spielregeln festlegen

Die Satzung ist die innere Verfassung der Genossenschaft. Dem jeweiligen Geschäftsziel entsprechend lässt sich dieses schriftlich auszufertigende Regelwerk individuell ausgestalten. Es gibt Inhalte, die dem Genossenschaftsgesetz nach zwingend in der Satzung festzulegen sind. Obligatorisch sind etwa Angaben zu Firma und Sitz sowie dem Gegenstand der Genossenschaft. Außerdem müssen in der Satzung weitere Punkte wie Formvorschriften für die Generalversammlung und für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmt werden. Hinsichtlich der Haftung ist in der Satzung für den Fall einer Insolvenz die Nachschusspflicht festzulegen.

Zu regeln sind in der Satzung zudem der Betrag des Geschäftsanteils, der für alle Mitglieder gültig ist, sowie die Einzahlungspflichten für die Mitglieder. Bestimmungen über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, die zur Deckung von Bilanzverlusten zu dienen hat, sind ebenfalls vorgeschrieben. Neben diesen gesetzlich festgelegten Satzungsinhalten besteht die Möglichkeit, weitere Punkte zur Regelung des Geschäftsbetriebs aufzunehmen und individuell festzulegen. Je detaillierter die Satzung ist, desto klarer sind die Bedingungen der Zusammenarbeit für jeden Einzelnen festgelegt.

Die Satzung kann der GVB für Sie erstellen. Sie können sich jedoch die Satzung mit wenigen Klicks über den Satzungsgenerator erstellen lassen und mit dem GVB gemeinsam abstimmen.

Unterlagenstapel

Unser Beratungsangebot:
  • Erarbeitung der Satzung nach steuerlich und rechtlich optimalen Bedingungen

3. Gründungsversammlung: Die formale Gründung der Genossenschaft

Notizbuch

Der erste Meilenstein in der Geschichte einer neuen Genossenschaft ist die Gründungsversammlung. In dieser konstituierenden Sitzung beschließen alle Mitglieder formal die Gründung und unterzeichnen die Satzung. Sie wählen aus ihrer Mitte die Gremien Vorstand und (gegebenenfalls) Aufsichtsrat.

Unser Beratungsangebot:
  • Unterstützung bei der Vorbereitung 
  • Übernahme der Versammlungsleitung

4. Gründungsprüfung: Gutachterliche Stellungnahme zu Chancen und Risiken

Die Satzung ist die innere Verfassung der Genossenschaft. Dem jeweiligen Geschäftsziel entsprechend lässt sich dieses schriftlich auszufertigende Regelwerk individuell ausgestalten. Es gibt Inhalte, die dem Genossenschaftsgesetz nach zwingend in der Satzung festzulegen sind. Obligatorisch sind etwa Angaben zu Firma und Sitz sowie dem Gegenstand der Genossenschaft. Außerdem müssen in der Satzung weitere Punkte wie Formvorschriften für die Generalversammlung und für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmt werden. Hinsichtlich der Haftung ist in der Satzung für den Fall einer Insolvenz die Nachschusspflicht festzulegen.

Zu regeln sind in der Satzung zudem der Betrag des Geschäftsanteils, der für alle Mitglieder gültig ist, sowie die Einzahlungspflichten für die Mitglieder. Bestimmungen über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, die zur Deckung von Bilanzverlusten zu dienen hat, sind ebenfalls vorgeschrieben. Neben diesen gesetzlich festgelegten Satzungsinhalten besteht die Möglichkeit, weitere Punkte zur Regelung des Geschäftsbetriebs aufzunehmen und individuell festzulegen. Je detaillierter die Satzung ist, desto klarer sind die Bedingungen der Zusammenarbeit für jeden Einzelnen festgelegt.

Unser Beratungsangebot:
  • Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Ausfertigung der Beitrittsbescheinigung und des Gründungsgutachtens
  • Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen

Fotocredits: Pixabay (2), GVB 

5. Registergericht: Zu guter Letzt wird’s amtlich

Ein positives Ergebnis der Gründungsprüfung vorausgesetzt, folgt der letzte Abschnitt der Gründungsphase: Die Genossenschaft in Gründung erhält vom Genossenschaftsverband Bayern e. V. die für das Registergericht notwendigen Unterlagen. Die Unterlagen werden über einen Notar beim Registergericht eingereicht. Ist die Eintragung beim Registergericht erfolgt, kann das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen.

Kontakt zum Registergericht nach der Gründung
Mit dem Registergericht kommt eine Genossenschaft im Laufe ihrer Geschichte häufiger in Kontakt. So muss das Gericht beispielsweise über Satzungsänderungen oder personelle Veränderungen im Vorstand in Kenntnis gesetzt werden.

Unser Beratungsangebot:
  • Unterstützung bei der Vorbereitung 
  • Übernahme der Versammlungsleitung

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